Ab dem 01. November 2012 darf ein Kurzzeitkennzeichen nur noch von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt werden, dass heißt der Hauptwohnsitz des Antragstellers muss sich im Kreis Recklinghausen befinden und Juristische Personen, Gewerbebetreibender oder Freiberufler müssen einen Betriebssitz im Kreis Recklinghausen nachweisen können.
Personen, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind nicht möglich!
Weiterhin dürfen die Fahrzeuge auch keiner anderen Person zur Nutzung überlassen werden.
Für die gesetzlich vorgeschriebene Bedarfsprüfung zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen legen Sie bitte zukünftig entweder Fahrzeugpapiere oder zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer vor oder benennen das letzte amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs.
Quelle: Kreis Recklinghausen - Straßenverkehrsamt